Eigenmietwert- & Sanierungs-Rechner Schweiz 2029
Am 1. Januar 2029 fällt in der Schweiz der Eigenmietwert für Erst- und Zweitwohnungen weg. Gleichzeitig werden die Steuerabzüge für Liegenschaftsunterhalt, Renovationen und Hypothekarzinsen gestrichen. Berechnen Sie jetzt live für Ihren Kanton, wie viele Tausend Franken Steuern Sie sparen, wenn Sie Ihre Sanierung noch 2027 oder 2028 umsetzen.
Gesetzesstand 2029
Kantonale Tarife
Lokal im Browser
Inkl. Fördergelder-Info
- 2026–2028 Goldenes Zeitfenster: Werterhaltende Renovationen (Küche, Bad, Dach, Maler) & energetische Sanierungen sind noch zu 100 % steuerlich abzugsfähig.
- 31.12.2028 Definitiver Stichtag: Letzter Tag für abzugsfähige Handwerkerrechnungen im bisherigen System.
- 01.01.2029 Neues Recht in Kraft: Eigenmietwert entfällt (CHF 0). Unterhaltsabzüge und regulärer Schuldzinsenabzug entfallen.
Zinsvergleich für Sanierungshypotheken im Kanton Zürich (ZH) – ab 1.35 % Festhypothek
Parameter & Sanierungsvorhaben
Gemäss Steuererklärung (ca. 60–70 % der Marktmiete). Fällt ab 01.01.2029 weg.
Bsp.: CHF 500'000 Hypothek bei 1.9 % = CHF 9'500/Jahr. Ab 2029 ohne Abzug (ausser Ersterwerber).
Netto-Investitionskosten (nach Fördergeldern). Bis 31.12.2028 voll vom Einkommen abziehbar.
Im ersten Steuerjahr nach dem Ersterwerb einer selbstbewohnten Schweizer Wohnliegenschaft können Sie im neuen System ab 2029 maximal CHF 10'000 an Hypothekarzinsen abziehen. Dieser Maximalbetrag reduziert sich danach jährlich um 10 % (CHF 1'000 bzw. CHF 500 pro Jahr), bis er nach 10 Jahren bei CHF 0 liegt. Dadurch sparen Sie im 1. Jahr nach Systemwechsel zusätzlich CHF 3'090 an Steuern.
Steuer-Ersparnis bei Umsetzung vor 31.12.2028:
Effektive Nettokosten Ihrer Sanierung nach Steuerabzug: CHF 30'375 statt CHF 45'000 (ab 2029: CHF 0 Steuerabzug).
Systemvergleich im Sanierungsjahr
in CHFIm Normaljahr (mit Pauschalabzug von 20 % = CHF 5'600) übersteigt Ihr bisheriger Eigenmietwert die Abzüge. Durch den Wegfall ab 2029 sparen Sie laufend Steuern.
Handwerker-Kapazitäten vor Ende 2028 sichern
Aufgrund des Systemwechsels sind Schweizer Heizungsinstallateure, Dachdecker und Küchenbauer für 2027/2028 stark ausgelastet. Planen Sie Ihre Etappierung frühzeitig.
Hypothek amortisieren oder in Säule 3a / ETF investieren?
Wenn der Schuldzinsenabzug ab 2029 wegfällt, verändert sich die Nachsteuer-Rendite Ihrer Hypothek. Lesen Sie unsere Modellrechnung für Schweizer Eigenheimbesitzer.
Zum Amortisations-Rechner & Ratgeber →Rechenmethodik & Offizielle Quellen (Live-Formeln)
Alle Werte in den folgenden mathematischen Formeln aktualisieren sich in Echtzeit anhand Ihrer aktuellen Regler-Einstellungen im Rechner. So können Sie jeden Rechenschritt für Ihre Steuerplanung bis zum 31. Dezember 2028 exakt nachvollziehen.
1. Formel: Steuerersparnis Sanierung (vor 31.12.2028 vs. ab 2029)
Art. 32 DBG (alt)Bis zum 31.12.2028 sind werterhaltende Unterhaltskosten sowie energiesparende Investitionen an bestehenden Gebäuden voll vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Ab dem 01.01.2029 beträgt dieser Abzug auf Bundesebene CHF 0:
Hinweis: Bei aktivierter Etappierung (Verteilung auf 2027 & 2028) bleibt der Grenzsteuersatz in der oberen Progressionsstufe erhalten, statt bei einer Einmalabrechnung in tiefere Tarifstufen abzusinken.
2. Formel: Jährlicher Systemwechsel-Effekt ab 01.01.2029
Laufender EffektIn einem regulären Steuerjahr ohne Grosssanierung fällt ab 2029 einerseits die Versteuerung des Eigenmietwerts (EMW) weg, andererseits entfallen der Pauschalabzug (20 %) und der Schuldzinsenabzug (ZHypo):
Ist Saldoalt positiv, profitieren Sie ab 2029 jedes Jahr von tieferen Steuern. Bei sehr hoher Hypothekarverschuldung und hohen Zinsen kann Saldoalt negativ sein.
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, Art. 21 & Art. 32 DBG (Direkte Bundessteuer) sowie ESTV-Steuermäppchen zu Einkommens- und Grenzsteuersätzen.
Kantonale Liegenschafts-Wegleitungen
Merkblätter der 26 kantonalen Steuerverwaltungen (aktuell ausgewählt: Steueramt des Kantons Zürich) zur Abgrenzung von werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten.
BFE & Das Gebäudeprogramm
Bundesamt für Energie (BFE), Pronovo AG (Einmalvergütung Photovoltaik) sowie die harmonisierten Fördermodelle der Kantone (HFM) für Wärmepumpen und Wärmedämmung.
Eigenmietwert- & Sanierungs-Rechner nach Kanton (alle 26 Kantone)
Wählen Sie Ihren Wohnkanton (mit offiziellem Kantonswappen) für kantonsspezifische Pauschalabzüge, durchschnittliche Grenzsteuersätze, kantonale Gebäudeprogramm-Hinweise und direkte Berechnungsbeispiele.
Aargau
Kanton AGAls klassischer Wohneigentumskanton mit hoher Einfamilienhausdichte steht der Kanton Aargau im Zentrum der Reform. Der Pauschalabzug liegt bei 10 % (Gebäude bis 10 Jahre) bzw. 20 % (über 10 Jahre). Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des Kantons Aargau regelt präzise, welche Sanierungsanteile bis Ende 2028 voll abzugsfähig sind.
Appenzell Ausserrhoden
Kanton ARIn Appenzell Ausserrhoden profitieren Eigenheimbesitzer von einer soliden Progression, bei der grössere Sanierungsvorhaben (z. B. Dach- oder Fassadenrenovation bei traditionellen Bauten) vor dem Stichtag 31.12.2028 die Steuerlast markant senken.
Appenzell Innerrhoden
Kanton AIAppenzell Innerrhoden zeichnet sich durch tiefe kantonale Steuersätze aus. Dennoch führt die Kombination aus Kantons-, Bezirks- und Bundessteuern bei grösseren Renovationsarbeiten vor Ende 2028 zu einer Steuerersparnis von rund einem Viertel der abzugsfähigen Baukosten.
Basel-Landschaft
Kanton BLIm Kanton Basel-Landschaft beträgt der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt 20 % (für Gebäude über 10 Jahre) bzw. 12 % (bis 10 Jahre). Da Basel-Landschaft viele Einfamilienhäuser aus den 1960er- bis 1990er-Jahren zählt, ist das Zeitfenster bis Ende 2028 für steuerlich abzugsfähige Gesamtsanierungen entscheidend.
Basel-Stadt
Kanton BSBasel-Stadt weist hohe Grenzsteuersätze für mittlere und höhere Einkommen auf. Bei Sanierungen von Stadthäusern und Eigentumswohnungen vor dem 31.12.2028 beteiligt sich der Fiskus über den Steuerabzug oft mit über 35 % an den Netto-Investitionskosten (nach Abzug von Fördergeldern).
Bern
Kanton BEDer Kanton Bern weist eine überdurchschnittliche Steuerprogression auf. Der Pauschalabzug liegt bei 10 % für Gebäude bis 10 Jahre und bei 20 % für ältere Liegenschaften. Aufgrund des hohen Grenzsteuersatzes im Kanton Bern lohnt sich eine Staffelung (Etappierung) grösserer Sanierungen über die Steuerjahre 2027 und 2028 finanziell besonders stark.
Freiburg
Kanton FRIm zweisprachigen Kanton Freiburg führt die ausgeprägte Steuerprogression dazu, dass ausserordentliche Unterhaltskosten ab CHF 30'000 die Steuerrechnung um bis zu ein Drittel der Bausumme reduzieren. Eine Etappierung über die Jahre 2027 und 2028 verhindert, dass der Grenzsteuersatz in zu tiefe Tarifstufen abfällt.
Genf
Kanton GEGenf verzeichnet bei gehobenen Einkommen Spitzensteuersätze von rund 38 % bis über 42 %. Da das Preisniveau für Handwerker und Sanierungen in der Genferseeregion hoch ist, führt der Wegfall des Unterhaltsabzugs ab 2029 zu einer massiven Mehrbelastung bei aufgeschobenen Renovationen.
Glarus
Kanton GLIm Kanton Glarus können Liegenschaftseigentümer in jeder Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug (10 % bzw. 20 %) und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten wählen. Energetische Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind bis Ende 2028 voll abzugsfähig.
Graubünden
Kanton GRAls führender Tourismus- und Bergkanton mit hohem Zweitwohnungsanteil ist Graubünden vom Systemwechsel 2029 doppelt betroffen: Der Eigenmietwert fällt auch für Ferienhäuser weg, im Gegenzug erhalten Kantone die Kompetenz für eine besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitwohnungen. Sanierungen an Erst- und Zweitwohnungen sind nur noch bis Ende 2028 abzugsfähig.
Jura
Kanton JUDer Kanton Jura weist eine hohe Einkommenssteuerbelastung auf. Dadurch generiert jeder vor dem 31. Dezember 2028 investierte Franken in den werterhaltenden Gebäudeunterhalt oder in eine energetische Sanierung einen überdurchschnittlich hohen Steuerrückfluss.
Luzern
Kanton LULuzern kennt einen moderaten Tarifverlauf und gewährt beim Pauschalabzug 10 % (Gebäude bis 10 Jahre) bzw. 20 % (Gebäude über 10 Jahre). Werterhaltende Aufwendungen und Energiesparmassnahmen lassen sich bis zum Inkrafttreten des Systemwechsels am 1. Januar 2029 vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Neuenburg
Kanton NEAufgrund der steilen Steuerprogression im Kanton Neuenburg wirken sich grössere Liegenschaftsunterhaltskosten extrem stark steuermindernd aus. Eine Verteilung der Bauarbeiten auf zwei Kalenderjahre vor Ende 2028 verhindert das Abrutschen in tiefere Progressionsstufen.
Nidwalden
Kanton NWNidwalden gehört zu den steuergünstigsten Kantonen der Schweiz. Da der Eigenmietwert bei hochwertigen Liegenschaften am Vierwaldstättersee jedoch substanziell ausfällt, profitieren Eigentümer bis Ende 2028 noch vom vollen Abzug werterhaltender Renovationen gegen das hohe steuerbare Gesamteinkommen.
Obwalden
Kanton OWObwalden wendet bei der Einkommenssteuer einen proportionalen Steuersatz (Flat Rate Tax) an, während die direkte Bundessteuer progressiv verläuft. Bei Zweit- und Ferienwohnungen (z. B. in Engelberg) ist besonders zu beachten, dass der Eigenmietwert ab 2029 ebenfalls entfällt, die Kantone jedoch eine Objektsteuer erheben können.
Schaffhausen
Kanton SHSchaffhausen gewährt beim Liegenschaftsunterhalt die jährliche Wechselpauschale (10 % bzw. 20 % des Brutto-Eigenmietwerts) oder den Abzug der effektiven Kosten. Bis Ende 2028 können sämtliche werterhaltenden und energetischen Sanierungen noch vom Einkommen abgezogen werden.
Schwyz
Kanton SZIm steuergünstigen Kanton Schwyz sind die Liegenschaftswerte und Eigenmietwerte oftmals hoch. Durch das überdurchschnittliche Einkommensniveau greift bei grösseren Sanierungen vor allem der Maximaltarif der direkten Bundessteuer (bis 11.5 %), weshalb sich ein Vorziehen von Unterhaltsarbeiten vor den 31.12.2028 stark rechnet.
Solothurn
Kanton SOIm Kanton Solothurn werden der Eigenmietwert moderat angesetzt und die effektiven werterhaltenden Liegenschaftskosten nach der Praxis des Solothurner Steuerbuchs streng von wertvermehrenden Ausgaben abgegrenzt. Energiesparende Investitionen an bestehenden Gebäuden gelten jedoch steuerlich als werterhaltend.
St. Gallen
Kanton SGIm Kanton St. Gallen beträgt der Pauschalabzug unabhängig vom Alter des Gebäudes einheitlich 20 % des Brutto-Eigenmietwerts. Übersteigen die effektiven Unterhalts- und Energiesparkosten diesen Wert, lohnt sich der Nachweis der effektiven Kosten vor dem Systemwechsel per 1. Januar 2029.
Tessin
Kanton TIDas Tessin verzeichnet sowohl bei Hauptwohnsitzen als auch bei Ferienliegenschaften (Rustici, Ferienwohnungen am Lago Maggiore und Luganersee) einen hohen Sanierungsbedarf. Bis Ende 2028 können werterhaltende und energetische Investitionen noch sowohl bei der Kantons- als auch bei der Bundessteuer abgezogen werden.
Thurgau
Kanton TGIm Kanton Thurgau gilt für den Pauschalabzug die Altersgrenze von 10 Jahren (10 % bis 10 Jahre, 20 % über 10 Jahre). Bei grösseren Sanierungen von Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum vor dem 31.12.2028 lässt sich die Steuerprogression durch eine Etappierung optimal glätten.
Uri
Kanton URDer Kanton Uri verfügt über ein attraktives Flat-Rate-Tax-System auf kantonaler Ebene, kombiniert mit der progressiven direkten Bundessteuer. Trotz tieferer kantonaler Progression führt die Brechung der Bundessteuerprogression bei einer Etappierung vor Ende 2028 zu spürbaren Steuerersparnissen.
Waadt
Kanton VDDer Kanton Waadt gehört zu den Kantonen mit den höchsten Grenzsteuersätzen der Schweiz (oft zwischen 35 % und 41.5 %). Zudem wendet die Waadt das Familiensplitting (Quotient familial) an. Wer eine Sanierung noch in den Jahren 2027 und 2028 durchführt, erzielt in der Waadt schweizweit mitunter die höchste prozentuale Steuerersparnis.
Wallis
Kanton VSDas Wallis weist eine sehr hohe Wohneigentumsquote und den grössten Bestand an Zweitwohnungen in der Schweiz auf. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert auch für Walliser Ferienchalets, jedoch fallen gleichzeitig sämtliche Unterhalts- und Energiesparabzüge bei der Bundessteuer und in der Regel auch kantonal weg.
Zug
Kanton ZGDer Kanton Zug verzeichnet schweizweit die tiefsten Steuerbelastungen, aber gleichzeitig sehr hohe Immobilienpreise und Eigenmietwerte. Nach dem Wegfall des Eigenmietwerts per 1. Januar 2029 gewinnen hohe Eigenmietwerte massiv an steuerlicher Entlastung, während teure Sanierungen zwingend noch bis Ende 2028 abgerechnet werden sollten.
Zürich
Kanton ZHIm Kanton Zürich beträgt der pauschale Liegenschaftsunterhaltsabzug unabhängig vom Gebäudealter 20 % des Brutto-Eigenmietwerts (bzw. der Mieterträge). Bei hohen effektiven Sanierungskosten erlaubt das Zürcher Steuergesetz den vollen Abzug werterhaltender und energiesparender Investitionen inklusive eines allfälligen Vortrags von Energiesparmassnahmen auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden (längstens bis zum Systemwechsel Ende 2028).
Gesamtübersicht Schweiz (A–Z)
Vergleichstabelle aller 26 Schweizer Kantone: Grenzsteuersätze, Eigenmietwerte & Steuerersparnis
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Vergleichstabelle aller 26 Schweizer Kantone: Grenzsteuersätze, Eigenmietwerte & Steuerersparnis
| Kanton (A–Z) | Kürzel | Ø Grenzsteuersatz | Ø Brutto-Eigenmietwert | Ersparnis (CHF 50'000 Sanierung) | Zuständige Steuerbehörde |
|---|---|---|---|---|---|
| Aargau | AG | 31.0 % | CHF 24'000 | -CHF 15'500 | Kantonales Steueramt Aargau |
| Appenzell Ausserrhoden | AR | 28.5 % | CHF 20'000 | -CHF 14'250 | Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden |
| Appenzell Innerrhoden | AI | 24.0 % | CHF 20'500 | -CHF 12'000 | Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden |
| Basel-Landschaft | BL | 34.5 % | CHF 25'000 | -CHF 17'250 | Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft |
| Basel-Stadt | BS | 35.5 % | CHF 27'000 | -CHF 17'750 | Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt |
| Bern | BE | 36.0 % | CHF 22'000 | -CHF 18'000 | Steuerverwaltung des Kantons Bern |
| Freiburg | FR | 33.5 % | CHF 21'000 | -CHF 16'750 | Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (SCC) |
| Genf | GE | 38.5 % | CHF 31'000 | -CHF 19'250 | Administration fiscale cantonale (AFC) Genève |
| Glarus | GL | 27.0 % | CHF 18'000 | -CHF 13'500 | Kantonale Steuerverwaltung Glarus |
| Graubünden | GR | 29.0 % | CHF 22'000 | -CHF 14'500 | Steuerverwaltung des Kantons Graubünden |
| Jura | JU | 35.0 % | CHF 18'500 | -CHF 17'500 | Service des contributions de la République et Canton du Jura |
| Luzern | LU | 27.5 % | CHF 23'000 | -CHF 13'750 | Dienststelle Steuern des Kantons Luzern |
| Neuenburg | NE | 36.5 % | CHF 21'000 | -CHF 18'250 | Service des contributions du Canton de Neuchâtel |
| Nidwalden | NW | 21.5 % | CHF 26'000 | -CHF 10'750 | Kantonales Steueramt Nidwalden |
| Obwalden | OW | 22.0 % | CHF 21'000 | -CHF 11'000 | Kantonale Steuerverwaltung Obwalden |
| Schaffhausen | SH | 29.5 % | CHF 21'000 | -CHF 14'750 | Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen |
| Schwyz | SZ | 22.5 % | CHF 29'000 | -CHF 11'250 | Steuerverwaltung des Kantons Schwyz |
| Solothurn | SO | 33.0 % | CHF 21'500 | -CHF 16'500 | Steueramt des Kantons Solothurn |
| St. Gallen | SG | 32.0 % | CHF 22'500 | -CHF 16'000 | Kantonales Steueramt St. Gallen |
| Tessin | TI | 33.5 % | CHF 21'000 | -CHF 16'750 | Divisione delle contribuzioni del Cantone Ticino |
| Thurgau | TG | 29.5 % | CHF 22'500 | -CHF 14'750 | Steuerverwaltung des Kantons Thurgau |
| Uri | UR | 23.5 % | CHF 19'000 | -CHF 11'750 | Amt für Steuern des Kantons Uri |
| Waadt | VD | 37.5 % | CHF 26'000 | -CHF 18'750 | Administration cantonale des impôts (ACI) Vaud |
| Wallis | VS | 33.0 % | CHF 19'500 | -CHF 16'500 | Kantonale Steuerverwaltung Wallis (SCC) |
| Zug | ZG | 22.0 % | CHF 34'000 | -CHF 11'000 | Steuerverwaltung des Kantons Zug |
| Zürich | ZH | 32.5 % | CHF 28'000 | -CHF 16'250 | Steueramt des Kantons Zürich |
Welche Sanierungen sollten Sie unbedingt vor 2029 durchführen?
Besonders kritisch sind werterhaltende Renovationen ohne energetischen Anteil (wie Küchen, Bäder, Böden und Malerarbeiten): Für diese gibt es weder Fördergelder noch kantonale Übergangsfristen – ihr Steuerabzug fällt am 1. Januar 2029 ersatzlos weg.
Dachsanierung & Aufsparrendämmung
Über ein ungedämmtes oder mangelhaft gedämmtes Steil- oder Flachdach entweichen bis zu 25 % der gesamten Raumwärme. Bei einer Dachsanierung mit neuer Eindeckung, Spenglerarbeiten, Unterdach und einer zeitgemässen Zwischen- oder Aufsparrendämmung können bis Ende 2028 sämtliche werterhaltenden und energiesparenden Kosten abgezogen werden. Aufgrund der hohen Investitionssumme empfiehlt sich häufig eine Etappierung mit einem weiteren Sanierungsprojekt (z. B. Dach 2027, Heizung oder Bad 2028), um die Steuerprogression zweimal in der höchsten Tarifstufe zu brechen.
Fassadendämmung & 3-fach-Fenster
Eine Aussendämmung der Fassade (Kompaktfassade oder hinterlüftete Fassade) kombiniert mit dem Ersatz alter Fenster durch hochwärmedämmende 3-fach-Isolierverglasung senkt den Heizwärmebedarf eines Einfamilienhauses oft um 35 % bis 50 %. Steuerlich profitiert dieses Projekt bis Ende 2028 doppelt: Sowohl der werterhaltende Anteil (Fassadenanstrich, Verputz, Fensterersatz) als auch der wertvermehrende energetische Anteil (verbesserte Wärmedämmung mit tieferem U-Wert) sind bis zum Systemwechsel zu 100 % vom Einkommen abzugsfähig.
Küchen- & Badsanierung
Die umfassende Renovation von Küche und Badezimmer zählt zum klassischen werterhaltenden Liegenschaftsunterhalt. Dieser Abzug verschwindet am 1. Januar 2029 mit der Abschaffung des Eigenmietwerts definitiv und ausnahmslos in allen Kantonen und beim Bund! Bis zum 31. Dezember 2028 können der gleichwertige Ersatz von Einbauschränken, Arbeitsflächen, Kochfeld, Backofen, Geschirrspüler, Sanitärapparaten, Armaturen, Wasserleitungen sowie Plattenbelägen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Lediglich ein allfälliger Luxus- oder Komfortmehrwert (z. B. zusätzlicher Steamer oder Grundrissvergrösserung) wird als wertvermehrend (ca. 10–20 %) ausgeschieden.
Malerarbeiten, Fassadenanstrich & Böden
Maler- und Tapezierarbeiten im Innenbereich, das Abschleifen und Versiegeln oder der gleichwertige Ersatz von Parkett-, Laminat- und Plattenböden sowie der periodische Fassaden- und Fensteranstrich sind zu nahezu 100 % werterhaltender Gebäudeunterhalt. Da diese Arbeiten keinerlei energetischen Charakter aufweisen, entfällt ihre steuerliche Abzugsfähigkeit am 1. Januar 2029 in der ganzen Schweiz vollständig. Wer diese Werterhaltungsmassnahmen noch bis Ende 2028 ausführt und mit effektiven Kosten über dem Pauschalabzug abrechnet, spart je nach Kanton zwischen 22 % und 40 % der Rechnungssumme an Steuern.
Solaranlage (Photovoltaik) & Speicher
Die Installation einer Photovoltaikanlage (Aufdach- oder Indach-PV) inklusive eines stationären Batteriespeichers zur Eigenverbrauchsoptimierung ist an bestehenden Wohnbauten (in den meisten Kantonen nach einer Karenzfrist von 5 Jahren seit Erstellung des Neubaus) steuerlich voll als energiesparende Massnahme abzugsfähig. Wird die Solaranlage gemeinsam mit einer Dachsanierung bis spätestens Ende 2028 realisiert und abgerechnet, lassen sich Gerüstkosten, Dachdeckerarbeiten und Elektroinstallationen optimal bündeln und steuerlich geltend machen.
Wärmepumpe & Heizungsersatz
Der Ersatz einer alten Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine moderne Luft-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpe (Erdsondenheizung) gehört zu den wirkungsvollsten Massnahmen vor dem Systemwechsel am 1. Januar 2029. Bis zum 31. Dezember 2028 gelten die Netto-Investitionskosten (Bruttokosten abzüglich ausbezahlter Förderbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinde) bei der direkten Bundessteuer sowie in allen Kantonen zu 100 % als abzugsfähige energiesparende Investition an bestehenden Gebäuden. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieser Abzug auf Bundesebene vollständig.
Steuer- & Finanzratgeber zum Systemwechsel 2029
Sanierung etappieren 2027 & 2028: So brechen Sie die Steuerprogression optimal
Mit konkreten Rechenbeispielen, Handwerker-Rechnungsabgrenzung am Jahresende und kantonalen Regeln zum Rechnungs- vs. Zahlungsdatum.
Hypothek amortisieren ab 2029: Lohnt sich die Rückzahlung nach Wegfall des Zinsabzugs?
Vergleich zwischen direkter Amortisation, Säule 3a / Pensionskassen-Einkauf und Kapitalmarktanlage sowie Ersterwerber-Regelung.
Zweitwohnungen & Ferienhäuser ab 2029: Wegfall Eigenmietwert & neue Objektsteuer
Was Eigentümer von Ferienwohnungen in Graubünden, Wallis, Tessin und dem Berner Oberland vor dem 31.12.2028 beachten müssen.
Entscheidungs-Matrix: Welche Arbeiten vor Ende 2028 vorziehen?
Nicht jede bauliche Massnahme wird steuerlich gleich behandelt. Diese Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, wo bis zum 31. Dezember 2028 der grösste Steuerhebel liegt:
Werterhaltender Innen- & Aussenunterhalt
Für diese Arbeiten gibt es keinerlei Fördergelder und ab dem 1. Januar 2029 in keinem einzigen Kanton mehr einen Einkommenssteuerabzug:
- ✓ Küchenrenovation & Geräteersatz
- ✓ Badsanierung, Sanitär & Leitungen
- ✓ Parkett-, Platten- & Bodenbeläge
- ✓ Maler-, Gipser- & Fassadenanstrich
- ✓ Gärtnerarbeiten (Werterhalt) & Zäune
Energetische Sanierung & Gebäudehülle
Bis Ende 2028 kombinieren Sie hier kantonale Fördergelder (Das Gebäudeprogramm) mit dem vollen Abzug bei Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern:
- ✓ Wärmepumpe (Luft/Wasser, Erdsonde)
- ✓ Photovoltaikanlage (PV) & Batteriespeicher
- ✓ Fassadendämmung & 3-fach-Fenster
- ✓ Dachsanierung & Aufsparrendämmung
- ✓ Kellerdecken- & Estrichbodendämmung
Rein wertvermehrende Luxus- & Ausbauten
Nicht energetische Mehrwerte sind schon heute nicht bei der Einkommenssteuer abzugsfähig, mindern aber später beim Verkauf die Grundstückgewinnsteuer:
- • Wohnraumerweiterung & neuer Anbau
- • Neuer beheizter/unbeheizter Wintergarten
- • Erstmaliger Bau von Swimmingpool / Sauna
- • Zusätzliche Garage oder Carport-Neubau
- • Dachstockausbau (unbeheizt zu Wohnfläche)
Die 6 wichtigsten Fachbegriffe kurz erklärt
1. Brutto-Eigenmietwert (EMW)
Fiktives Naturaleinkommen für die Selbstnutzung der eigenen Immobilie (meist 60 % bis 70 % der Marktmiete). Wird bis 31.12.2028 als Einkommen versteuert und fällt am 01.01.2029 für Erst- und Zweitwohnungen weg.
2. Grenzsteuersatz
Der prozentuale Steuersatz, mit dem die oberste Einkommenstranche besteuert wird. Er bestimmt exakt, wie viele Rappen Steuern Sie pro abgezogenem Sanierungs-Franken sparen.
3. Wechselpauschale
Das Recht, in jeder Steuerperiode bis 2028 neu zwischen dem Pauschalabzug (10 % bzw. 20 % des Eigenmietwerts) und dem Abzug der tatsächlichen (effektiven) Unterhaltskosten zu wählen.
4. Progressionsbrechung (Etappierung)
Gezielte Aufteilung grösserer Sanierungen auf zwei Kalenderjahre (z. B. 2027 und 2028), damit die Abzüge jeweils in der höchsten Progressionsstufe des Einkommenssteuertarifs wirken.
5. Ersterwerber-Schuldzinsenabzug
Übergangs- und Ausnahmeregelung ab 2029: Wer erstmals selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt, darf im 1. Jahr bis CHF 10'000 (Ehepaare) bzw. CHF 5'000 (Einzelpersonen) Schuldzinsen abziehen (über 10 Jahre linear sinkend).
6. Kantonale Objektsteuer
Verfassungsmässige Kompetenz der Kantone ab 2029, auf überwiegend selbstgenutzten Zweitwohnungen (Ferienhäusern) eine besondere Liegenschaftssteuer als Ersatz für den wegfallenden Eigenmietwert zu erheben.
Wichtige Antworten zum Systemwechsel am 1. Januar 2029
Wann genau wird der Eigenmietwert in der Schweiz abgeschafft? ↓
Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Bis einschliesslich zum Steuerjahr 2028 (Stichtag 31. Dezember 2028) gilt in allen 26 Kantonen und beim Bund noch das bisherige Recht mit Eigenmietwertbesteuerung und vollem Abzug für werterhaltenden Liegenschaftsunterhalt sowie energetische Sanierungen.
Welche Steuerabzüge fallen ab dem 1. Januar 2029 weg? ↓
Ab dem 1. Januar 2029 entfallen für selbstbewohntes Wohneigentum auf Stufe der direkten Bundessteuer sämtliche Abzüge für werterhaltende Unterhaltsarbeiten (z. B. Küchen- und Badsanierung, Malerarbeiten, Dachreparatur), für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen (z. B. Wärmepumpe, Photovoltaik, Fassadendämmung) sowie grundsätzlich die privaten Schuldzinsen (Hypothekarzinsen), mit Ausnahme eines zeitlich befristeten und betragsmässig begrenzten Abzugs für Ersterwerber.
Warum lohnt es sich, eine geplante Sanierung auf die Jahre 2027 und 2028 vorzuziehen? ↓
Wer grössere Sanierungsarbeiten noch vor dem 31. Dezember 2028 ausführt und abrechnet, kann die Kosten vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je nach Kanton und persönlichem Grenzsteuersatz beteiligt sich der Staat so indirekt mit 22 % bis über 40 % an den Netto-Sanierungskosten. Ab 2029 müssen Eigentümer dieselbe Sanierung zu 100 % aus versteuertem Einkommen selbst finanzieren.
Was bedeutet das Etappieren einer Sanierung auf 2027 und 2028? ↓
Aufgrund der progressiven Einkommenssteuertarife von Bund und Kantonen sinkt der Grenzsteuersatz, wenn ein sehr hoher Betrag (z. B. CHF 80'000) in einem einzigen Steuerjahr abgezogen wird. Verteilt man die Bauarbeiten hingegen auf zwei Kalenderjahre (z. B. CHF 40'000 im Jahr 2027 und CHF 40'000 im Jahr 2028), bricht man zweimal die höchste Progressionsspitze und erzielt eine deutlich höhere Gesamt-Steuerersparnis.
Welches Datum zählt für den Steuerabzug vor Ende 2028: Baubeginn, Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum? ↓
In den meisten Schweizer Kantonen (u. a. Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern) ist für die Zuordnung zur Steuerperiode primär das Datum der Rechnungsstellung durch den Handwerker massgebend (teilweise das Zahlungsdatum). Damit eine Sanierung sicher noch in der Steuererklärung 2028 abgezogen werden kann, sollten sämtliche Arbeiten vor Ende 2028 abgeschlossen, fakturiert und bezahlt sein.
Wie werden Stockwerkeigentum und Einlagen in den Erneuerungsfonds bis 2028 und ab 2029 behandelt? ↓
Bis zum 31. Dezember 2028 können Stockwerkeigentümer ihre jährlichen Einlagen in den gemeinschaftlichen Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern diese Mittel ausschliesslich für werterhaltende Unterhaltsarbeiten verwendet werden (und bei späterer Ausführung aus dem Fonds nicht nochmals abgezogen werden). Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Einkommenssteuerabzug für Einlagen in den Erneuerungsfonds bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen.
Was ist der Unterschied zwischen werterhaltendem Unterhalt und wertvermehrenden Investitionen (Grundstückgewinnsteuer)? ↓
Werterhaltende Aufwendungen (Ersatz von Küche, Bad, Fenster, Heizung, Malerarbeiten) sichern die bestehende Substanz und sind bis Ende 2028 bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Wertvermehrende Investitionen (z. B. Anbau eines Wintergartens, erstmaliger Poolbau, Dachstockausbau zu neuem Wohnraum) sind zwar nicht bei der Einkommenssteuer abziehbar, erhöhen jedoch die sogenannten Anlagekosten der Liegenschaft. Bei einem späteren Hausverkauf (auch nach 2029!) dürfen sämtliche wertvermehrenden Belege bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Bewahren Sie deshalb alle Bau- und Handwerkerrechnungen mindestens 20 bis 30 Jahre lang lückenlos auf.
Was passiert mit dem Verlustvortrag bei grossen Energiesparmassnahmen über das Jahr 2028 hinaus? ↓
Im bisherigen Recht konnten energetische Sanierungskosten und Rückbaukosten, die im Ausführungsjahr das steuerbare Reineinkommen überstiegen, auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden. Achtung: Mit dem Systemwechsel am 1. Januar 2029 läuft diese Vortragsmöglichkeit auf Bundesebene aus. Planen Sie grosse energetische Sanierungen deshalb unbedingt so (idealerweise verteilt auf 2026, 2027 und 2028), dass das gesamte Abzugsvolumen noch bis spätestens Ende 2028 vollständig mit Ihrem steuerbaren Einkommen verrechnet werden kann.
Kann ich jedes Jahr frei zwischen dem Pauschalabzug und den effektiven Unterhaltskosten wechseln (Wechselpauschale)? ↓
Ja. Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch in allen 26 Schweizer Kantonen gilt bis Ende 2028 die sogenannte Wechselpauschale: Sie können in Jahren ohne grössere Reparaturen den Pauschalabzug (meist 10 % oder 20 % des Brutto-Eigenmietwerts) geltend machen und in den Sanierungsjahren 2027 und 2028 auf den Abzug der viel höheren effektiven Sanierungskosten wechseln.
Können die Kantone Abzüge für energetische Sanierungen auch nach dem 1. Januar 2029 weiterführen? ↓
Auf Stufe der direkten Bundessteuer fällt der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen am 1. Januar 2029 weg. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) räumt den Kantonen für die Kantons- und Gemeindesteuern einen gewissen Übergangsspielraum für Energiesparmassnahmen ein, sofern das kantonale Steuergesetz dies ausdrücklich vorsieht. Werterhaltender Unterhalt (wie Küche, Bad, Böden, Dachreparatur, Maler) fällt jedoch in allen 26 Kantonen und beim Bund per 1. Januar 2029 zwingend und ausnahmslos weg.
Gilt der Wegfall der Unterhalts- und Schuldzinsenabzüge ab 2029 auch für vermietete Wohnungen oder Mehrfamilienhäuser? ↓
Nein. Der Systemwechsel betrifft das selbstbewohnte Wohneigentum (Erst- und selbstgenutzte Zweitwohnungen). Bei fremdvermieteten Liegenschaften oder vermieteten Einheiten in einem Mehrfamilienhaus müssen die tatsächlichen Mieterträge auch ab 2029 als Einkommen versteuert werden. Im Gegenzug bleiben für vermietete Objekte die werterhaltenden Unterhaltskosten, die Liegenschaftsverwaltungskosten sowie die anteiligen Hypothekarzinsen weiterhin als Gewinnungskosten abzugsfähig.
Bleiben Kosten für Denkmalpflege an geschützten Liegenschaften ab 2029 abzugsfähig? ↓
Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten, die Eigentümer aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vornehmen, nehmen im Schweizer Steuerrecht (Art. 32 Abs. 3 DBG) eine Sonderstellung zum Schutz des kulturellen Erbes ein, sofern sie nicht durch Subventionen gedeckt sind.